Gewalt in der
Pflege

ein drängendes gesellschaftliches Problem


R. D. Hirsch, Bonn (Mai 2000)


Gewalt ist jedes Handeln, welches potentiell realisierbare grundlegende menschliche Bedürfnisse durch direkte (personale) und/oder strukturelle und/oder kulturelle Determinanten beeinträchtigt, einschränkt oder deren Befriedigung verhindert.
Jeder kann, muß aber nicht gewalttätig sein.

Gewalt gegen alte Menschen ist Menschenrechtsverletzung. Menschenrechte zu achten und zu schützen ist nicht nur Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, sondern auch moralische Aufgabe eines jeden Bürgers. Die oft anzutreffende Gleichgültigkeit gegenüber Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen von psychisch kranken alten Menschen ist der Boden für Gewalt.

Direkte Gewalt läßt sich eher objektivieren und bezieht sich auf körperliche und psychische Gewalt, finanzielle Ausnutzung, Einschränkung des freien Willens sowie der passiven und aktiven Vernachlässigung.

Strukturelle Gewalt ("Schreibtisch-Täter") ist eher verdeckt und weniger faßbar als direkte. Vielfältige sich widersprechende Vorschriften und Gesetze fördern die strukturelle Gewalt. Die gehorsame und gedankenlose Ausführung von inhumanen Anordnungen, Dienstanweisungen sowie undifferenzierte Gesetzesauslegung fördern Gewalt.

Kulturelle Gewalt bezieht sich auf immanente Wertvorstellungen und kollektive Vorurteile, die eine Verringerung von Gewalt erheblich erschweren.

Die Diskriminierung von Alter und psychischer Krankheit ermöglicht und fördert Gewalt.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, daß Gewalt gegen alte Menschen im Pflegebereich ein häufiges Phänomen ist, welches nicht den in der Altenarbeit Tätigen allein angelastet werden kann. Überwiegend geht die Gewalt auf strukturelle Mängel zurück, für welche letztendlich mitverantwortlich sind:

- Arbeitgeber des Pflegepersonals (z.B. Träger von Einrichtungen),

- Politiker (unzureichende und widersprüchliche Gesetzgebung),

- Juristen (Gesetzesauslegung und Rechtssprechung),

- Vertreter von Behörden (Gesetzesanwendung und –durchführung, mangelhafte Kontrollen [z.B. Heimaufsicht]),

- Verantwortliche der Kranken- und Pflegeversicherungen (z.B. Medizinischer Dienst der Krankenkassen),

- rechtliche Betreuer (insbesondere Berufsbetreuer)

- Ärzte und Pflegekräfte (unzureichendes Problembewußtsein)

- Medien (eingeschränktes Interesse an diesem Tabubereich)

- Öffentlichkeit (Wegsehen, Schweigen und Verdrängen).

"Meine Liste könnte ganz gut das "Recht der Alten auf ein Leben in ihrer Familie" enthalten,"........"Es ist klar, daß sich dieses Recht gegen Alten- und Pflegeheime richtet. Dabei ist die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, daß ein solches Recht von jenen Ländern, die in großem Stil ihre Alten von den Familien trennen und in Altersheime stecken, jemals formell angenommen wird, gar nicht einmal das zentrale Problem. Denn in puncto Umsetzung – und darauf käme es an – wären die führenden Länder der Ersten Welt bei einem Menschenrecht wie diesem mit Sicherheit ganz am Ende der Skala. Es würden sich die übliche Rangordniung also glatt umkehren, und das ist für die maßgebenden Länder Grund genug, sich der Umsetzung eines solchen rechts zu widersetzen".

(J. Galtung (2000): Die Zukunft der Menschenrechte)

Einführung

Gewalt hat viele "Gesichter", die hinter "leblosen Masken" verborgen sein können. Das Bild der Opfer dagegen ist mehr oder weniger gleich: Es drückt Schmerz, Qual, Unterlegenheit, Hilflosigkeit, Beschämung und Entwürdigtsein aus. Es erinnert an den Ausspruch "ecce homo" aus der Passionsgeschichte. Sehen wir z.B. in das Gesicht eines Demenzkranken, der im Bett fixiert ist und sich vergeblich bemüht, sich zu befreien. Was geht in ihm vor? Was bedeutet seine Mimik? Für jeden Dritten ist eindeutig, daß er leidet. Er dürfte sich wie ein gefesselter Gefangener vorkommen, der keine Chance hat, zu entkommen und wehrlos seinen Mitmenschen ausgeliefert ist. Diese Hilflosigkeit und Verzweiflung sind Zeichen für eine innere - psychische - Fixierung. Es reicht daher nicht aus, Gewalt nur als eine körperliche Verletzung zu beschreiben. Hinzukommt das subjektive Erleben der direkt Beteiligten – Akteure sowie Opfer - und der meist schweigenden Dritten. Viel unscheinbarer und dennoch mit massivsten Folgen sind indirekte Gewalthandlungen auf struktureller und kultureller Ebene, die nur zu oft als Begründung von sichtbaren dienen. Z.B. wird als Argument für eine gefährliche Pflege, der unzureichende Pflegeschlüssel genannt. Als wäre dieser unverrückbar und gottgegeben.

Bereits 1990 stellte die von der Bundesregierung eingesetzte "Gewaltkommission" Schwind, H.-D., Baumann, J. u.a. (1990) fest: "Auch alte Menschen sind, wie immer wieder bekannt wird, Mißhandlungen durch Pflegepersonal oder auch durch Familienangehörige ausgesetzt." Sie schrieb weiter: " Ein besonderes Problem präsentieren Alte, die nicht im engeren Sinne des Wortes krank, aber doch hilflos und auf fremde Hilfe angebwiesen sind. Aus Gründen der Gewaltprävention sollte, wann und wo immer möglich, die adäquate Betreuung dieser Personen in Wohnstätten der alten Leute besorgt werden. Sollte stationäre Pflege unumgänglich notwendig werden, werden entsprechende Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung sowie begleitende psychologische Betreuung des besonders streßexponierten Pflegepersonals empfohlen". Desweiteren empfahl sie (Vorschlag Nr. 28"): "Dezentralisierung der Altersfürsorge im Sinne einer optimalen Förderung der häuslichen Pflege und Neuorganisation von Pflegeheimen (in deutlichem Kontrast zu Akutbetten), die den Erfordernissen besonderer Kontrolle, Überwachung und begleitender psychologischer Betreuung des Personals Rechung tragen."

Diese Vorschläge wurden in kaum einer Arbeit über die Entwicklung der Altenhilfe überhaupt angesprochen und fanden bisher keinerlei Berücksichtigung.


Gewaltbegriff

Gewalt ist ein menschliches Phänomen und Teil unseres Alltags. Wir beobachten sie nicht nur, sondern sind an ihr beteiligt. Sie ist nicht reduzierbar auf das Verhalten einzelner Personen oder Gruppen. Ob Gewalt vorliegt, ist abhängig von verschiedenen z.T. divergierenden Perspektiven. Täter machen die Opfer und Opfer die Täter verantwortlich, Beobachter werden zu Handelnden, Handelnde glauben z.T. eigentlich nur Beobachter gewesen zu sein (Hirsch & Kranzhoff, 1997). Phänomene der Gewalt können nicht linear-kausal erklärt werden, sondern bedürfen komplexerer Analysen (Frindte, 1993).

Gewalt wird meist als Handlung interpretiert. Durchgängig bezieht sich der Gewaltbegriff auf ein Verhalten, in dem bestimmte Zwangsmittel eingesetzt werden. Eine "Gratwanderung" ist, ab wann ein Zwangsmittel eine Gewaltmaßnahme ist oder wie hoch das Ausmaß einer Verletzung sein muß, um auf eine Gewalthandlung schließen zu können.

In Diskussionen über Gewalt und die Frage "Was ist Gewalt?" entwickeln wir gerne abstrakte Gedankenmodelle. Wir bemühen uns, Gewalt so eindeutig zu definieren als handle es sich um einen meßbaren Gegenstand. Diese Vorgehensweise führt zum Verständnis kaum weiter. So zeigt z.B. das Ergebnis der Gewaltkommission, die im Auftrag der Bundesregierung tätig war (Schwindt u.a., 1990), daß ein Konsens zwischen Juristen, Psychologen, Soziologen und Medizinern darüber, was unter Gewalt zu verstehen ist, nur eingeschränkt möglich ist. So kam sie auf einen sehr engen und am staatlichen Gewaltmonopol orientierten Gewaltbegriff, der sich primär auf Formen physischen Zwanges "als nötigender Gewalt sowie Gewalttätigkeiten gegen Personen und/oder Sachen unabhängig von Nötigungsinterventionen" bezieht. Allerdings fügte jede Unterkommission noch eine eigene Gewaltbeschreibung ihrem Gutachten bei.

Natürlich definiert ein Wissenschaftler Gewalt auf dem Hintergrund seines eigenen wissenschaftlichen Grundverständnisses und seiner – schweigend implizierten - Grundannahmen. Pragmatisch gesehen ist für den Juristen Gewalt das, was in den Gesetzen steht, für den Psychologen aggressive gerichtete oder intentionale Verhaltensweisen, die andere schädigen. Für den Soziologen ist das Phänomen Gewalt eine bestimmte Handlungsqualität, eine Unterklasse von Zwangshandlungen. Da fast jeder Gewaltforscher seine eigene Definition vorgibt, ist es zu einem unüberschaubaren Sammelsurium an Gewaltdefinitionen gekommen, die für die Praxis mehr oder weniger relevant sind. Deswegen ist vor einer Auseinandersetzung über Gewalt eine zumindest beschreibende Gewaltdefinition Voraussetzung. Sie beinhaltet ja auch immer subjektive Aspekte. Ich möchte nur zwei skizzieren, die mir für unser Thema sinnvoll erscheinen.

In der Gerontologie wird, in Anlehnung an die amerikanische Literatur, gerne auf die Beschreibung von Dieck (1987) verwiesen. Sie definiert Gewalt als "eine systematische, nicht einmalige Handlung oder Unterlassung mit dem Ergebnis einer ausgeprägten negativen Einwirkung auf die Befindlichkeit des Adressaten. Eine einmalige Handlung/Unterlassung muß sehr gravierende Negativformen für den Adressaten haben, soll sie unter den Begriff der Gewalt subsumiert werden können" (Dieck, 1987). Formen der Gewalt sind:

- Vernachlässigung (Neglect): passive und aktive

- Mißhandlung (Abuse): körperliche und psychische, finanzielle Ausbeutung und Einschränkung des freien Willens.

Diese Beschreibung von Gewalt bezieht sich allerdings nur auf die personale Dimension.

Formen von Mißhandlung an alten Menschen (nach Johnson, 1991)

Misshandlungsformen

    körperliche --------------------- psychische ----------------- soziale --------------------------- rechtliche

Medikamentenmißbrauch

Demütigung

Isolation

Materieller Mißbrauch

Vorenthalten

Unangemessene Anwendung

Nebenwirkungen

Unnötige Anwendung

Beschämung

Beschuldigung

Bloßstellung

Ablehnung

Erzwungener Rückzug

"Freiwilliger" Rückzug

Unangemessene / unge-

eignete Beaufsichtigung

Mißwirtschaft bei Eigentumsfragen

Mißwirtschaft bei Verträgen

Zugang zu Eigentum /zu Verträgen sperren

Beeinträchtigung

Quälen

Rollenvermischung

Diebstahl

Übersehen von medizini-

schen Bedürfnissen

Mangelhafte Hygiene

Eßprobleme

Störung der Ruhe

Beleidigungen

Einschüchterung

Furchtauslösung

Aufregen

Überlastung

Umkehrung

Auflösung

Stehlen von Eigentum

Stehlen von Verträgen

Erpressen von Eigentum

Erpressen von Verträgen

Tätlicher Angriff

Manipulation

Beeinträchtigung des Lebensraums

Mißbrauch von Gesetzen

Äußere Verletzungen

Innere Verletzungen

Vergewaltigung

Selbstmord / Totschlag

Informationen zurückhalten oder verfälschen

Emotionaler Reizentzug

Einmischen in Entscheidungen

Desorganisierter Haushalt

Mangel an Privatsphäre

Unangemessene Umgebung

Aufgabe des gewohnten

Umfeldes

Leugnung von Verträgen

Unfreiwillige Unterwerfung

Unnötige rechtliche Betreuung

Mißbrauch von professioneller Autorität

Wer sich jedoch intensiver mit Gewaltphänomenen befaßt, erfährt, daß eine Vielfalt von Faktoren, welche die direkte Gewalt z.T. erst ermöglichen oder zu deren Rechtfertigung dienen, hinter dieser stecken und eigenständige Formen sind. Das von Galtung (1975, 1993) geprägte Bild der Gewalt kommt dieser Vorstellung schon näher.

Als "Gewalt" wird von ihm verstanden "jedes Handeln, welches potentiell realisierbare grundlegende menschliche Bedürfnisse durch direkte (personale) und/oder strukturelle und/oder kulturelle Determinanten beeinträchtigt, einschränkt oder deren Befriedigung verhindert". Diese Formen der Gewalt sind schwerer faßbar und doch sehr virulent.

Beispiele für "strukturelle Gewalt" sind: Ghettoisierung, inadäquate Kontrollen und unzureichender Pflegepersonalschlüssel. Zum ganzheitlichen Verständnis der Gewalt gehört aber auch die kulturelle Ebene (z.B. Ageism [negatives Kollektiv-Vorurteil gegen alte Menschen], Pflege als ureigenste weibliche Tugend, Einstellung zu psychisch Kranken). Somit ergeben sich drei Hauptebenen von Gewalt (Galtung, 1975, 1993): personale (direkte), strukturelle (indirekte) und kulturelle (invariant), die als "Gewaltdreieck" zusammenhängen. (Abbildung 1). Zu berücksichtigen ist, daß ihre Zeitperspektiven jeweils verschieden sind.

Direkte Gewalt ist ein Ereignis, strukturelle ein Prozeß und kulturelle eine Invariante, eine mehr oder weniger schwer veränderliche permanente Größe. Mit Hilfe dieser Gewaltebenen kann man sich verdeutlichen, wie schwierig es ist und wie hoch die Barrieren sind, Alternativen gegen Gewalt zu erarbeiten und diese dann umzusetzen. Klar wird auch, warum es zu einseitig ist, nur bei Angehörigen oder Pflegekräften anzusetzen.

Menschenrechtsverletzung

Gewalt gegen ältere Menschen ist letztendlich - Bundesseniorenministerin Frau Dr. Bergmann, hat zum Internationalen Tag der Menschenrechte 1998 in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen - Ausdruck einer Menschenrechtsverletzung. Menschenrechte sind die Grundlage einer jeden demokratischen und freiheitlichen Ordnung. Sie sind in unserem Grundgesetz verankert. Sie zu achten und zu schützen ist nicht nur Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, sondern auch moralische Aufgabe eines jeden Bürgers. Wird gegen Grundgesetze verstoßen, ohne daß eine staatliche Gemeinschaft sich mit all ihren Kräften dagegen wehrt, verliert sie ihre Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bürger.

Es ist wenig darüber bekannt, wie pflegebedürftige alte Menschen die oft sehr willkürlichen Einschränkungen ihrer Menschenrechte erleben. Wer schützt sie vor Übergriffen? Sie können sich häufig nicht mehr ausreichend artikulieren, ihren Willen mitteilen, ihre Rechte und ihre Freiheit einklagen oder an die Solidargemeinschaft appellieren, ihnen nicht ihre Würde zu nehmen. Wer sich in unserer Gesellschaft nicht äußern kann, wer über keine Lobby verfügt und sich durch andere vertreten lassen muß, wird mit Gleichgültigkeit bestraft. Verringerte Möglichkeiten, sich gegen Gewalt von außen zu wehren, haben oft auch deren Angehörige, die häufig mit ihren Schwierigkeiten und Belastungen alleingelassen werden und alle ihre Kräfte benötigen, um Pflege und Betreuung ihres kranken Familienmitglieds leisten zu können. Sie können nicht auf die Straße gehen, um gegen täglich erlebte Menschenrechtsverletzungen zu demonstrieren. Auch viele Pflegekräfte können dies kaum. Bedingt durch ihre Arbeitsbelastung und die ihnen kaum zugebilligte gesellschaftliche Anerkennung, haben sie oft Angst oder verfügen über keine Kräfte mehr, sich adäquat gegen die auf sie einwirkende Gewalt - überwiegend strukturelle und kulturelle – zu wehren.

Blickt man auf die verschiedenen bisherigen internationalen Konventionen, so wird die Problematik von alten Menschen kaum berücksichtigt. 1952 wurde die Konvention über die politischen Rechte der Frau, 1959 die Erklärung der Rechte des Kindes, 1971 die Erklärung der geistig Behinderten, 1975 die Erklärung der Rechte der Behinderten verfasst. 1982 fand ein internationaler Weltkongreß in Wien über die Rechte der Alten statt, der einen Aktionsplan vorschlug. Als Empfehlungen wurde z.B. formuliert:

Pflege und Hilfe zur Milderung der Auswirkung von Behinderungen, zur Kräftigung verbleibender Funktionen, zur Schmerzlinderung, zur Aufrechterhaltung des klaren Bewußtseins, des Wohlbefindens und der Würde der Betroffenen und zur Neuorientierung ihrer Hoffnungen und Pläne sind vor allem für ältere Menschen minestens ebenso wichtig wie eine Heilbehandlung.

Bei der Betreuung älterer Menschen sollte man nicht nur auf Krankheiten achten, sondern vielmehr ihr gesamtes Wohlbefinden im Auge haben und dabei die Wechselwirkung der körperlichen, geistigen, sozialen und ökologischen Faktoren berücksichtigen. Die Gesnundheitsbetreuung zur Verbesserung der Lebensqualität der älteren Menschen sollte daher sowohl die gesundheitliche als auch die soziale Betreuung und die Familie einschließen. Die gesundheitliche Betreuung, vor allem die grundbetreuung, sollte grundsätzlich darauf abzielen, daß die älteren Menschen so lange wie möglich ein selbständiges leben in ihrer eigenen Familie und Lebensgemeinschaft verbringen können und nicht von allen Aktivitäten anderer Menschen ausgeschlossen und abgeschnitten werden.

Durch Frühdiagnose, geeignete Behandlung sowie Vorbeugemaßnahmen können Gebrechlichkeit und Krankheit älterer Menschen eingedämmt werden.

Bei der gesundheitlichen Betreuung sollte Hochbetagten und älteren Menschen, die in ihren täglichen Verrichtungen behindert sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Das gilt insbesondere, wenn sie unter geistigen Störungen leiden oder sich nicht mehr an die Umwelt anpassen können. Geistige Störungen können oft durch andere Mittel als die Einweisung in eine Anstalt verhütet oder gemildert werden, beispielsweise durch Ausbildung und Unterstützung der Familie und freiwililliger Helfer durch fachleute, durch die Förderung ambulanter psychiatrischer Behandlung, durch Sozialarbeiter, durch Tagesheime und durch maßnahmen zur Verhütung der menschlichen Isolierung

Die Mitwirkung der alten Menschen bei der Gestaltung der Gesundheitsbetreuung und beim Betrieb von Gesundheitsdiensten sollte gefördert werden.

Ist die Einweisung einer älteren Person in ein Heim oder eine Anstalt notwendig oder unerläßlich, so muß alles daran gesetzt werden, dem alten Menschen unter voller Achtung seiner Würde, seiner Überzeugungen, Bedürfnisse und Interessen sowie seiner Privatsphäre in der betreffenden Institution eine Lebensqualität zu sichern, die den normalen Verhältnissen in seiner bisherigen Umgebung entspricht; die Staaten sollten dazu ermuntert werden, zur Sicherstellung einer besseren Pflege in solchen Institutionen Mindestnormen festzusetzen.

Auch diese Empfehlungen warten weitgehend noch auf ihre Verwirklichung. Wurde auf diese auch in den 80-iger Jahren häufiger in Vorträgen, festlichen Reden u.a. verwiesen, so sind sie kaum noch jemand bekannt.