Neue Kennzeichnungspflicht für Internetseiten Webseiten müssen seit dem 21.12. 2001
bestimmte Informationen über den Seitenbetreiber
und seine Identität enthalten.


Ein Impressum (lat.: „das Ein-/Aufgedruckte“; Plural: Impressen) ist eine – heutzutage – in Publikationen vorgeschriebene Herkunftsangabe, die Angaben über den Verlag, Autor, Herausgeber oder Redaktion enthält, vor allem um die presserechtlich für den Inhalt Verantwortlichen kenntlich zu machen. Oft werden auch zusätzliche Informationen wie Drucker und Erscheinungsweise, Erscheinungsjahr und Erscheinungsort aufgeführt.

Diese Website ist seit 1978 auf dem Netz. Usprünglich waren es über 3000 Pages an Informationen, Bildern, Fotos und Grafiken. Dies wird es nicht mehr geben, es gibt Menschen, die Websiten wie meine nach Copyrithverletzungen durchsuchen und danach dicke Rechnungen schicken. Nicht etwa Frauen wie Luisa Francia oder Zsuszanna Budapest, sondern Tierschützer! Wie dem auch sei, ich finde, das Spiritualität nicht nur ein geschriebens Wort sein darf, sie sollte auch gelebt werden. Und ich kann doch nur etwas "Leben" von dem ich etwas weiß - und das ist mein Bestreben gewesen - Information, ja, sogar kostenlose Werbung für Tierschützer und deren Bücher - aber - NEIN - das darf es nicht geben - ich versteh es bis Heute nicht! Ich kann nicht spirituell sein und nichts über die Tiere wissen, über deren unglaubliches grausames Elend, über das, von uns Menschen verursachte Leiden. Doch wie komme ich als Privatperson an Fotos und Bilder? Wobei doch Fotos 1000x aussagenkräftiger sind als Worte? Worte erzeugen keine Resonanz, dies tun Fotos!



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Irgendwie ist es bestimmt verständlich,
das ich hier nicht meine volle Adresse und Telefonnummer angeben will - oder?
Es gibt leider immer "geistig verarmte" Menschen die eine solche Information
mißbrauchen und mich mit
Schmähmails und braunem Gedankegut beglücken wollen .


Rita S.
Wohnhaft in Schleswig-Holstein
Telefon: 0178 400 36511
Email: Wolfspfote at freenet.de

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und hier kommt was, was wohl nie einer/eine liest....
Auf das Old Germany in der Bürokratie versinkt!

Grundsätzliche Bedeutung für Webmaster

Mit der am 14. Dezember 2001 erfolgten Veränderung des Teledienstegesetzes hat der Gesetzgeber die schon vorher vorhandene Impressumspflicht für Online-Inhalte weiter präzisiert und mit Hilfe einer Bußgeldandrohung aus einer schlichten Vorschrift ein durchsetzbares Verbraucherrecht gemacht. Das, was der Gesetzgeber im §6 als Pflichtangaben festschreibt, sollte eigentlich für eine seriöse Webseite selbstverständlich sein. Denn gerade im Internet, wo jeder eigene Inhalte veröffentlichen kann, sind für den Nutzer Angaben über die Herkunft der dargebotenen Informationen sehr wichtig. Der Nutzer muß erfahren, wer hinter einer Webseite steckt: Handelt es sich um die Webseite einer Einzelperson, eines ehrenamtlich tätigen Teams, eines kommerziellen Unternehmens, einer hoheitlichen Verwaltungseinheit? Ist der Inhalt der Webseite aus persönlichem Interesse entstanden oder werden damit geschäftliche Ziele verfolgt?
Um derartige Fragen und damit die Glaubwürdigkeit einer Webseite beantworten zu können, muß der Nutzer eine klare Impressumsangabe vorfinden. Seiten, auf denen man gar kein Impressum, lediglich eine E-Mail-Adresse oder ein Pseudonym (wie z.B. "Euer Webmaster" oder "Das Team") findet, auf denen sich der Autor also nicht zu erkennen geben will, sind schlichtweg unseriös. Wenn der Autor nicht genannt werden will, so kann man daraus den Schluß ziehen, daß sich illegale Inhalte auf den Seiten befinden, der Webmaster also Gaunereien mit seinen Gästen vorhat: Er bietet gecrackte Software an, er gibt absichtlich falsche Daten zu Produkten an, um den Besucher zum Kauf zu bewegen, er versucht, beim Besucher einen 0190er-Dialer zu installieren, oder ähnliches.

Eigentlich sollte es also im Interesse jedes seriösen Webmasters liegen, seine Besucher darüber zu informieren, mit wem sie es zu tun haben. Doch trotzdem findet man im (bundesdeutschen) Internet zahlreiche Webseiten, wo der Autor sein Impressum vergessen hat oder es aus Nachlässigkeit so eingebunden hat, daß die Nutzer es nicht finden bzw. nicht alle Nutzer es finden.

Wer ist eigentlich impressumspflichtig?

In Diskussionsforen zum Internet-Recht taucht bisweilen die Frage auf, ob für private Webmaster überhaupt eine Impressumspflicht bestehe. Schon alleine die Frage irritiert: Warum will ein (seriöser) Webmaster seine Impressumspflicht wegdiskutieren? Welche Gründe hat ein Webmaster, auf seinen Seiten seine Identität nicht angeben zu wollen?

Was vielfach zu der irrigen Annahme führt, ein Impressum sei erst notwendig, wenn man kommerzielle Absichten verfolgt, ist der Ausdruck "geschäftsmäßige Teledienste" in §6 TDG.

Doch hier muß klar unterschieden werden zwischen den beiden Begriffen "geschäftsmäig" und "gewerbsmäßig". Der Begriff "gewerbsmäßig" trifft auf eine Tätigkeit in der Tat erst dann zu, wenn mit ihr Geld erwirtschaftet werden soll (Gewinnerzielungsabsicht). Der Begriff "geschäftsmäßig" aber bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, die ernsthaft betrieben werden und die nicht nur vorübergehend sind (nachhaltige Tätigkeiten).

Nicht impressumspflichtig im WWW sind demnach reine Testseiten, mit denen man seine HTML-Kenntnisse erprobt und die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Ebensowenig impressumspflichtig sind Photos, die man kurzzeitig auf einem Webserver speichert, um sie seinen Verwanten zugänglich zu machen. Und ebenso muß auch derjenige, der eine Webseite als Kontaktanzeige nutzt und darauf seine sexuellen Vorlieben schildert, seine Adresse nicht preisgeben.

Falsch ist aber, den Begriff "Teledienst" so zu interpretieren, daß explizit eine Dienstleistung auf den Webseiten angeboten werden müsste, also z.B. kommerzielles Webdesign. Wie §1 TDG klarstellt, ist bereits das Bereitstellen von allgemein kostenfrei abrufbaren Webseiten ein Teledienst. Falsch ist auch, daß die Impressumspflicht nur für eine eigene Domain gelten würde, nicht aber für Seiten, die man bei sogenannten Free-Hostern (Geocities, Beepworld, etc.) anlegt. Das Teledienstegesetz macht keinen Unterschied zwischen Webseiten unter einer eigenen Domain und Webseiten in Unterverzeichnissen fremder Domains.

Die Impressumspficht beginnt also, sobald eine Webseite dauerhaft im Netz abrufbar ist und bleiben soll. Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit, also einen geschäftsmäßigen Teledienst, sind ab und zu erfolgende Aktualisierungen der Seite oder Eintragungen in Suchmaschinen. Spätestens dann sollte die Webseite ein korrektes Impressum haben.

Selbst Rechtsanwälte geraten manchmal mit den Begriffen durcheinander und verwechseln "geschäftsmäßig" mit "gewerbsmäßig". Um hier Klarheit zu schaffen, kann man sich auch mal die Situation außerhalb des Internet anschauen. Denn die Politik will ja keine Sonderstellung des Internet erreichen, sondern verfolgt das Ziel, Online-Medien durch entsprechende Gesetzgebung so in das Gesellschaftsgefüge einzubinden, daß eine weitestgehende rechtliche Gleichstellung zwischen konventioneller und elektronischer Kommunikation erfolgt.

In der "Realen Welt", also dem Leben außerhalb des Internet, gilt die Impressumspflicht seit je her für alle an die Öffentlichkeit gerichteten Publikationen, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder nicht. Jeder, der sich schon einmal politisch engagiert hat und in der Fußgängerzone Flugblätter verteilt hat, oder wer sich als Schüler in der Redaktion der Schülerzeitung beteiligt hat, kennt die generelle Pflicht zur Angabe eines Impressums, das meist mit dem Kürzel "ViSdP" (Verantwortlich im Sinne des Presserechts) eingeleitet wird. Zwar findet man insbesondere auf politisch strittigen Flugblättern häufig bewußt fehlerhafte Adressen wie z.B. "Käpt'n Antifa, Links Radikal 13, D-110 Polizei"; Die geltende Rechtslage ist aber so, daß in jeder an die Öffentlichkeit gerichteten Publikation ein korrektes Impressum stehen muß und daß in diesem die für den Inhalt verantwortliche Person mit Namen und Adressen nachlesbar sein muß.

Die Impressumspflicht für Webseiten ist also keine juristische Besonderheit, sondern lediglich eine Angleichung an die für Papier-Veröffentlichungen geltenden Vorschriften. Insofern ist klar, daß der Gesetzgeber auch für Teledienste eine Impressumspflicht definiert hat, die unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns ist. Im Gesetz wurde also ganz gezielt der Begriff "geschäftsmäßig" und nicht "gewerbsmäßig" gewählt.

Ergänzend sei noch gesagt, daß der Begriff "privater Webmaster" eine umgangssprachliche Bezeichnung ist, die keinerlei Bedeutung für Rechtsvorschriften hat. Es ist auch keineswegs so, daß der Begriff "privat" in der deutschen Sprache generell gleichbedeutend ist mit "nicht kommerziell". Im Bereich der Fernsehsender beispielsweise ist "privat" der Gegensatz zu "öffentlich-rechtlich". In anderen Rechtsgebieten steht "privat" häufig im Gegensatz zu "staatlich" (z.B. "Privatunternehmen" versus "Behörde").

Unterscheidung Teledienst – Mediendienst

Irritationen löst die Unterscheidung zwischen den Begriffen "Teledienst" und "Mediendienst" aus. In obigem Gesetzestext habe ich bewußt §2 (4) nicht wiedergegeben. Denn dieser beinhaltet eine lange Aufzählung, welche Dienste kein Teledienst, sondern ein Mediendienst sind. Auch im Absatz 2 befinden sich Ausschlußklauseln.

Bei Durchlesen des Teledienstegesetzes kommen manche Webmaster deshalb zu dem Schluß, daß ihr Dienst gar nicht unter das TDG fällt und deshalb auch kein Impressum erforderlich sei. Doch diese Schlußfolgerung stimmt nicht. Denn alle Online-Dienste, die nicht als Teledienste eingestuft werden, gelten als Mediendienste. Für Mediendienste gilt ein anderes Gesetz, das ebenso ein Impressum vorschreibt, nämlich der Mediendienstestaatsvertrag.

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten entstammt der historisch begründeten Zuständigkeitsteilung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern im Rahmen der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland. Für die Regelung der Telekommunikation ist die Bundesrepublik zuständig, für die Regelung der Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk, Fernsehen) sind die Länder zuständig. Früher waren Telekommunikation und Medien auch technisch klar getrennt: Telekommunikation bestand lediglich aus Individualkommunikation (Fernschreiben, Fernsprechen, Fernkopieren) und wurde von der Deutschen Bundespost durchgeführt.

Mit Einführung des WWW sind nun in demselben Medium, nämlich dem Internet, sowohl Fragen der Telekommunikation als auch Fragen der Medienaufsicht, zu regeln. Deswegen musste der Gesetzgeber das Internet aufteilen in Inhalte, die als Telekommunikation gelten und für die die Bundesrepublik Gesetze macht, und in Inhalte, die als Medien gelten und für die die Länder zuständig sind. Deswegen trägt das Gegenstück zum bundesweit geltenden Teledienstegesetz nicht den Namen "Gesetz", sondern "Staatsvertrag": Es heißt "Mediendienstestaatsvertrag". Prinzipiell könnte jedes Bundesland die Mediendienste anders regeln. Um Einheitlichkeit herbeizuführen, haben alle Länder der BRD miteinander den Mediendienstestaatsvertrag abgeschlossen, der die Mediendienste in allen Bundesländern einheitlich regelt. Dieser ist an das Teledienstegesetz angelehnt. Der Medienstdienstestaatsvertrag hat in jedem einzelnen Bundesland Gesetzeskraft und gilt somit einheitlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Eine ähnliche Problematik gab es übrigens bereits Anfang der 1980er-Jahre mit der Einführung des Systems Bildschirmtext. Dieses System wurde zwar von der Deutschen Bundespost betrieben, wurde aber als Mediendienst gewertet und unterlag somit der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die Länder schlossen damals den Bildschirmtext-Staatsvertrag ab, der Btx in allen Bundesländern einheitlich regelte.

Die Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten ist also eine politische Besonderheit. Der einzelne Webmaster braucht sich darum aber nicht weiter zu kümmern, da beide Gesetze sehr ähnlich sind. Insbesondere besteht für beide Arten von Diensten eine Impressumspflicht.

Pflichtangaben im Impressum

Für Webmaster, die als privates Hobby Seiten im WWW pflegen, sind die Pflichtangaben im Impressum sehr überschaubar: Sie betreffen nur die Punkte 1 und 2 in §6 TDG:

Laut Punkt 1 muß das Impressum den Namen und die Anschrift enthalten. Der Zusatz "unter der sie niedergelassen sind" stellt klar, daß es eine wirklich existierende Adresse sein muß. Eine Postfachangabe, Postlagervermerk oder ähnlich reicht also nicht aus, sondern es muß der Name der Person, Straße und Hausnummer sowie die Ortsbezeichnung (bei manchen Ortsnamen sind Zusätze erforderlich, um Eindeutigkeit herzustellen) angegeben werden. Unternehmen, Vereine oder andere Gruppen müssen eine verantwortliche Person benennen.

Auch unter Juristen umstritten ist die Bedeutung des Punktes 2. Der Gesetzgeber hat das Gesetz bewußt nicht für den Einzelfall "WWW" formuliert, sondern allgemeingültig für alle Online-Dienste. Doch was bedeutet für das WWW die Formulierung "elektronische Post"? Von den meisten Juristen wird dieser Begriff interpretiert als "E-Mail", was aufgrund der sprachlichen Ähnlichkeit naheliegt.

Dies muß nicht zwingend bedeuten, daß eine E-Mail-Adresse angegeben werden muß. Einer E-Mail-Adresse gleichwertig und deswegen auch möglich ist die Angabe einer URL (HTTP-Adresse) eines Kontaktformulars.

Andere Juristen halten jedoch dagegen, daß der Dienst E-Mail nicht das Merkmal "unmittelbare Kommunikation" erfüllt, weil E-Mails zeitversetzt übertragen und gespeichert werden. Kommunikationswege, die das Merkmal "unmittelbar" erfüllen, seien Fernschreiben (Telex), Telephon oder Instant Messenger (wie z.B. ICQ).

Gerichtsurteile zu dieser Fragestellung sind bisher noch nicht gefällt worden. Es ist auch nicht zu erwarten, daß ein Rechtsstreit ausgerechnet diesen einen Punkt klarstellt. Für die Praxis bedeutet das, daß es ausreicht, eine der möglichen Interpretationen von Punkt 2 zu erfüllen, um seiner Informationspflicht Genüge zu tun. Wer auf Nummer sicher gehen will, nennt sowohl E-Mail-Adresse als auch Telephonnummer.

Die übrigen Punkte des §6 TDG treffen in der Regel für Hobby-Webmaster nicht zu. Wer aber Webseiten nicht für sich selbst, sondern für einen Verein oder ein Unternehmen erstellt, muß diese Punkte beachten. Wenn man eine Webseite für ein Unternehmen erstellt, kann in der Regel ein Geschäftsführer oder Prokurist Auskunft zu den in §6 TDG genannten Punkten geben. Denn dies sind Angelegenheiten, die das Unternehmen auch in anderen Rechtsgeschäften betreffen, die also bei den verantwortlichen Personen bekannt sein sollten.

Weitere Plichten beachten müssen auch Personen, die Berufe ausüben, die einer besonderen Regelung unterliegen oder für die besondere Befähigungen nachweisen müssen. Dies gilt z.B. für Ärzte und Apotheker oder für Rechtsanwälte und Notare. In diesem Fällen muß zusätzlich über die berufliche Befähigung informiert werden inklusive einer Quellenangabe oder eines Links zu den Originaltexten der berufsrechtlichen Regelungen.

Was gehört nicht in's Impressum?

Der Gesetzgeber hat mit dem §6 des Teledienstgesetzes definiert, welche Angaben zwingend im Impressum eingetragen werden müssen. Er macht aber keine Vorschriften, daß bestimmte Angaben im Impressum nicht erscheinen dürfen.

Deshalb steht es jedem Webmaster frei, beliebige weitere Angaben in sein Impressum aufzunehmen. Ob da nun noch die Blutgruppe, der Stand der Gestirne zum Zeitpunkt der Geburt oder die Quersumme der Schulnoten der vierten Klasse genannt wird – Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt.

Allerdings dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht in einer Fülle von schlecht strukturierten Zusatzinformationen untergehen, denn damit wäre die Vorschrift, daß das Impressum "leicht erkennbar" sein muß, verletzt.

Es gibt aber bestimmte Dinge, die man (wenn man von seinen Besuchern ernst genommen werden will) grundsätzlich nicht in das Impressum schreiben sollte: Haftungsausschlußklauseln und Distanzierungen von Links.

Wie bereits oben geschildert, verhält sich der Gesetzgeber bzgl. des Internet nicht anders als bzgl. herkömmlicher Publikationen. Eine öffentlich abrufbare Webseite also genauso zu bewerten wie beispielsweise ein Flugblatt, das man in der Fußgängerzone verteilt. Lediglich der konkrete Text der Gesetze weicht voneinander ab.

Auf keinem einzigen Flugblatt, das mir bisher in die Hand gedrückt worden ist, habe ich Klauseln zum Haftungsausschluß gefunden. Im Internet aber begegenen einem immer wieder Webseiten, auf denen der Verfasser verkündet, daß er keine Haftung übernimmt, daß externe Links nicht in seiner Verantwortung liegen, daß er keine Ahnung vom Urheberrecht hat und vielerlei Dinge mehr. Auf manchen Webseiten werden diese Klauseln als "Nutzungsbedingungen" betitelt und dem Besucher wird suggeriert, er würde diese Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen automatisch mit dem Aufruf der Webseiten akzeptieren. Manche Zeitgenossen schreiben derartige Haftungsausschlüsse sogar unter ihre E-Mails.

Derartige Klauseln, in denen der Webmaster bekundet, daß er für nichts verantwortlich ist (daß die Webseiten also ohne sein Zutun von Geisterhand entstanden sein müssen), sind ein Zeugnis der Angst, wegen irgendetwas belangt zu werden. Sie werden deshalb auch "Angstklauseln" genannt.

Der Webmaster bekräftigt damit öffentlich, daß er im Geiste noch nicht erwachsen ist. Er hat kein eigenes Rechtsempfinden, das ihm sagt, was richtig und was falsch ist. Sondern er erwartet, daß ein vorformulierter Text quasi die schützende Hand über ihn hält und ihn vor allem möglichen Unbill beschützt.

Es gibt sogar Webseiten, die vorformulierte Haftungsausschlußklauseln zum Kopieren oder Verlinken anbieten. Doch dies ist Unfug. Man kann sich der Gültigkeit von Gesetzen nicht durch einen vorformulierten Text entziehen. Ansonsten könnte man auch straffrei einen Bankraub begehen, wenn man ein Schild mit der Aufschrift "ich bin für meine Taten nicht verantwortlich" vor sich herträgt. Und es kommt auch kein gültiger Vertrag mit dem Besucher zustande, nur weil es eine Seite mit dem Titel "Nutzungsbedingungen, bitte lesen" gibt.

Daß es tatsächlich Leute gibt, die meinen, mit einfachen Signalen Gesetze außer Kraft setzen zu können, kann man (zumindest als Fußgänger oder Fahrradfahrer) täglich im Straßenverkehr erleben: Viele Autofahrer scheinen zu glauben, daß man im absoluten Halteverbot parken darf, wenn man dabei die Warnblinkanlage einschaltet. Im Straßenverkehr ist so ein Verhalten ein dauerndes Ärgernis. Im Internet geben sich Webmaster, die meinen, ihre Verantwortung vor dem Gesetz einfach negieren zu können, lediglich der Lächerlichkeit preis.

Eine genauere Betrachtung über Haftungsausschlußklauseln, Nutzungsbedingungen und Distanzierungen von Links können Sie auf der Seite http://www.mein-dortmund.de/disclaimer.html lesen.

Wie muß das Impressum erreichbar sein?

Der Gesetzgeber macht keine festen Vorgaben, wie das Impressum eingebunden werden soll. Er fordert aber, das es "leicht erkennbar" sein muß. Nach überwiegender Meinung ist diese Vorschrift erfüllt, wenn das Impressum durch einen Link mit der Bezeichnung "Impressum", "Kontakt" oder "Über uns" erreichbar ist. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man den Link explizit als "Impressum" bezeichnet. Es ist dagegen nicht notwendig, auf das Teledienstegesetz hinzuweisen, oder gar im Impressum zu schreiben, daß es sich um das "Impressum gemäß §6 TDG" handelt.

Weiter fordert der Gesetzgeber, daß das Impressum "unmittelbar erreichbar" sein muß. Der Nutzer darf also nicht gewungen werden, erst Modifikationen an seinem Browser vorzunehmen oder gar Plug-Ins zu installieren, bevor er das Impressum lesen kann. Somit darf die Erreichbarkeit des Impressums nicht davon abhängig gemacht werden, ob Javascript unterstützt wird. In einem Firmennetz müsste der Nutzer womöglich erst seinen Administrator bitten, Javascript freizuschalten. Ein blinder oder sehbehinderter Nutzer, der den Browser Lynx benutzt, hat gar keine Möglichkeit, Javascript einzuschalten. Somit erfüllt ein Impressum, das beispielsweise als Javascript-Popup realisiert ist, nicht die Vorschrift "unmittelbar erreichbar".